Satzung

Tennis-Club 1979 Saarlouis-Fraulautern (e.V.)

SATZUNG

Eingetragen ins Vereinsregister unter Nr. 1126

Amtsgericht Saarlouis

§1 Name und Sitz

§2 Zweck des Vereins

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

§4 Arten der Mitgliedschaft

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

§6 Beiträge

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8 Maßregelungen

§9 Rechtsmittel

§10 Vereinsorgane

§11 Mitgliederversammlung

§12 Vorstand

§13 Protokollierung der Beschlüsse

§14 Kassenprüfer

§15 Ordnungen

§16 Medienrechte

§17 Vereinsauflösung

 

§ 1 Name und Sitz

Der am 20.02.1979 gegründete Verein führt den Namen „Tennis Club 1979 Saarlouis-Fraulautern e.V.“

Der Verein ist Mitglied des saarländischen Tennisbundes e.V. im Landessportverband Saar. Er hat seinen Sitz in 66740 Saarlouis-Fraulautern, Mühlenbruchweg 2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis unter der Registernummer 1126 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Pflege des Tennissports und eventuell anderer Sportarten. Die Kameradschaft, die Gesundheit und die Lebensfreude der Mitglieder sollen gefördert werden. Die sportliche Jugendpflege, ist ein besonderes Anliegen des Vereins. Ziel ist es die Jugend für den Tennissport zu begeistern, sie zu motivieren und zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird im Verein verwirklicht durch:

– Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb von Sportanlagen

– Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

– Gewährleistung eines geordneten Spielbetriebes

– Abhalten von Versammlungen

– Ausrichtung von Turnieren

– Sportliche Jugendpflege

2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

6) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

7) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

8) Mitglieder des Vereins haben einen Aufwandsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

9) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

10) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

2) Die Mitgliedschaft ist beim Geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Der Antrag erfolgt schriftlich oder per Internet über ein entsprechendes Antragsformular. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines ihrer gesetzlichen Vertreter. Dieser verpflichtet sich somit zur Zahlung der Beiträge und Gebühren.

3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Gesamtvorstand.

4) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet dies dem Antragsteller zu begründen.

5) Die Zustimmung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für alle im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft anfallenden Zahlungen ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein.

6) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller, für den Fall seiner Aufnahme in den Verein, die Satzung an.

7) Die Satzung liegt zur Einsicht oder zur Mitnahme im Clubheim aus und ist im Internet veröffentlicht.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Aktive Mitglieder, sind Vereinsmitglieder mit allen Rechten und Pflichten, die aus der Satzung hervorgehen und den Tennissport aktiv ausüben. Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollenden sind stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen.

2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein in besonderer Art und Weise verdient gemacht haben, auf Antrag des Vereinsvorstandes in der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen aktiven Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3) Jugendliche Mitglieder sind sämtliche Mitglieder unter 18 Jahren.

4) Inaktive Mitglieder nehmen am Spielbetrieb nicht teil, behalten jedoch alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds.

5) Mitglieder in Zweit-Mitgliedschaft sind voll zahlende Mitglieder in einem anderen Tennisverein. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen, aktiven Mitglieds. Bei Beantragung einer Zweit-Mitgliedschaft, ist dem Vorstand der Nachweis einer Hauptmitgliedschaft in einem anderen Tennisverein vorzulegen.

Der Vorstand kann nach Bedarf andere Arten der Mitgliedschaft einführen.

Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich die Zwecke des Vereins zu fördern.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) Mit dem Tod des Mitglieds

b) Mit dem freiwilligen Austritt

c) Durch Ausschluss aus dem Verein

d) Mit der Auflösung des Vereins

Zu b): Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Eine Zustellung der Austrittserklärung durch Einwurf in einen Briefkasten ist nicht möglich. Der Zusteller ist für den Nachweis des Zugangs seiner Austrittserklärung verpflichtet. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist frühestens nach einem Jahr ordentlicher Mitgliedschaft und nur zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens 14 Tage vor Quartalsende vorliegen.

Zu c): Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes, nach vorheriger Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Ausschlussgründe sind:

– Nichterfüllen satzungsmäßiger Verpflichtungen

– Missachtung von Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane

– Nichtzahlen von Beiträgen trotz (zweimaliger) vorheriger Mahnung

– Verstöße gegen die Zwecke und Ziele des Vereins

– Unsportliches Verhalten

– Unehrenhaftes Verhalten

– Kündigung der Einzugsermächtigung durch das Mitglied

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2) Die Höhe und die Fälligkeit von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3) Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug. Jedes Mitglied hat dazu eine Einzugsermächtigung abzugeben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung der Bankverbindung mitzuteilen. Die dem Verein durch Rücklastschriften entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen, sofern die Ursache hierfür nicht im Verschulden des Vereins liegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zum Ausgleich finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen eingefordert werden. Der Gesamtvorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände fällige Beiträge ermäßigen, stunden und Ratenzahlungen bewilligen. Insbesondere zur Vermeidung einer ordentlichen Beitragserhöhung können die Mitglieder zu Gemeinschaftsarbeiten herangezogen werden. Ausgenommen sind:

Ehrenmitglieder, Jugendliche unter 14 Jahren, Mitglieder über 70 Jahre, Erwerbsunfähige und Schwerbehinderte. Die zu entrichtenden Arbeitsstunden und das dafür zu entrichtende Entgelt für Nichtableistung, können vom Gesamtvorstand im Laufe des Geschäftsjahres (unter Hinzuziehung von Erfahrungssätzen) festgelegt werden.

Fälligkeit der Beiträge

Die fälligen Mitgliedsbeiträge werden zu folgenden Terminen eingezogen:

– 15. Januar

– 15. April

– 15. Juli

– 15. Oktober

Abbuchungen sind vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle aktiven Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe bestehender Benutzungsordnung und Regelung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand kann für jugendliche Mitglieder die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins einschränken.

2) Alle volljährigen Mitglieder sind in Ehrenämter des Vereins wählbar.

3) Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder haben kein Wahlrecht. Die Vertretung durch Erziehungsberechtigte ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Hat der Verein einen Jugendbeirat, können alle Jugendliche vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. Bei der Wahl des Jugendbeirates haben alle Mitglieder von 12.-18. Lebensjahr Stimmrecht.

4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern. Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane sind zu befolgen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet mit dem Vereinseigentum sorgsam und schonend umzugehen.

5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Foto-, Film- und Tonaufnahmen von sich zuzulassen, sofern diese im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen. Dies betrifft vor allem organisierte Veranstaltungen.

§ 8 Maßregelungen

Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinssatzung, gegen Anordnungen der Vereinsorgane, aber auch bei grobem unsportlichem Verhalten, kann der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung folgende Vereinsstrafen verhängen:

a) Verweis

b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

c) Vereinsausschluss (gemäß § 5 Absatz c dieser Satzung)

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 9 Rechtsmittel

Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb 2 Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Der Einspruch gegen ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder den Veranstaltungen des Vereins hat keine aufschiebende Wirkung. Sollte jedoch eine Woche nach Einlegen des Einspruchs, der Gesamtvorstand noch nicht über den Einspruch entschieden haben, so gilt die Maßregelung bis zur Entscheidung als ausgesetzt.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

– Geschäftsführender Vorstand

– Gesamtvorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.

3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder werden spätestens 3 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Für die Einladung mehrerer Familienmitglieder mit gemeinsamem Wohnsitz, ist die Zustellung der Einladung an eines der Familienmitglieder ausreichend. Eine Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung ist auch an der Aushangtafel im Clubhaus einzusehen.

4) Die Tagesordnung muss folgende Punkte vorsehen:

– Entgegennahme der Berichte

– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

– Entlastung des Schatzmeisters

– Entlastung des Gesamtvorstandes ( bei Neuwahlen alle 2 Jahre)

– Neuwahl des Vorstandes (bei Neuwahlen alle 2 Jahre)

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkten beschlussfähig.

6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen werden mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 beschlossen.

7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nicht abgestimmt werden. Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

8) Die Wahl des Geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes erfolgt in Einzelabstimmung. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Wenn keiner der Kandidaten eine Stimmenmehrheit erzielt, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, auf die die meisten Stimmen fielen, statt.

9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:

a) Der Geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand es beschließt oder

b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.

§ 12 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem:

Geschäftsführenden Vorstand

– 1. Vorsitzender

– 2. Vorsitzender

– Schatzwart

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

– Geschäftsführender Vorstand

– Schriftführer

– Sportwart

– Jugendwart

– Fachwart für Presse und Öffentlichkeit

– Beisitzer (Es werden bis zu 5 Beisitzer gewählt)

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende macht von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. In finanziellen Angelegenheiten ist der Schatzmeister der besondere Vertreter des 1. Vorsitzenden im Sinne von § 30 BGB. Entscheidungen die den Pächter des Clubheims und den Platzwart betreffen, werden im Gesamtvorstand getroffen.

3) Der Gesamtvorstand sowie die beiden Kassenprüfer, werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird von einem wahlberechtigten Mitglied Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist diesem Antrag statt zu geben. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

4) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen beider Vorstände ein. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5) Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes, gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7) Der Gesamtvorstand ist über die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören, haben das Recht, an allen Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes beratend teilzunehmen.

8) Der Schatzmeister führt die gesamten Rechnungs- und Kassengeschäfte des Vereins. Er überwacht den Geldeingang bzw. Geldausgang und erstellt den Jahreskassenbericht. Der Schatzmeister kann jährlich entlastet werden.

9) Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er führt außerdem Sitzungs- und Versammlungsprotokolle

10) Der Fachwart für Presse und Öffentlichkeitsarbeit ist für die Darstellung des Vereins nach außen verantwortlich. Im Verhinderungsfall übernimmt er die Tätigkeit des Schriftführers.

11) Der Sportwart ist für den gesamten Sportbetrieb des Vereins verantwortlich. Er bestimmt und meldet die Mannschaften, die am Spielbetrieb des saarländischen Tennisbundes teilnehmen. Der Sportwart ist außerdem für die Gewinnung neuer, aktiv spielender Vereinsmitglieder zuständig. Er leitet und organisiert sämtliche auf der Anlage stattfindenden Turniere.

12) Der Jugendwart ist für die sportliche Betreuung, Pflege der Jugend sowie für die Gewinnung neuer jugendlicher Mitglieder verantwortlich. Er stellt die Mannschaften auf und leitet den Spiel- und Turnierbetrieb der Tennisjugend.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlungen ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll der Vorstandssitzungen ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Kassenprüfer

Die Kasse und die Bankgeschäfte des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Verein die Möglichkeit sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Wettspielordnung (STB), eine Jugendordnung, eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten sowie eine Ehrenordnung zu geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit beschloss

§ 16 Medienrechte

Der Verein veröffentlicht Foto-, Bild und Tonmaterial aus dem Vereinsgeschehen in den verschiedenen Medien. Der Verein hat das Recht zur Nutzung aller im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erstellten Aufnahmen. Dies betrifft hauptsächlich organisierte Veranstaltungen. Eventuelle Einnahmen durch die Veräußerung einzelner Materialien bzw. Rechte kommen dem Vereinsvermögen zu Gute.

§ 17 Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung begehrt werden.

2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es:

– der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

– von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Stimmenmehrheit begehrt werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist dann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines ursprünglichen Zwecks, fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen, der Stadt Saarlouis mit dem Verwendungszweck Jugendsportförderung oder einem Rechtsnachfolger zu.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Saarlouis-Fraulautern, den 19.06.2022